Neuigkeiten und die Ergebnisse zu den SVS und KFA Verhandlungen finden Sie in den internen Seiten unsere Website

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Weiters: Gültigkeit der SVS Verordnungen 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gültigkeitsdauer von Verordnungen im Bereich der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen bei der SVS weiterhin einen Monat beträgt (§ 18 iVm § 9 Abs 3 der SVS-Krankenordnung). Die Behandlung ist bei Serienbehandlungen daher binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen. Gemäß § 34 der SVS-Krankenordnung (Härtefallregelung) gibt es die Möglichkeit, dass die SVS die Leistung trotz Fristüberschreitung erbringen kann. Dies ist etwa dann möglich, wenn die Fristüberschreitung auf eine entschuldbare Verhinderung (z.B. wegen Krankheit) zurückzuführen ist oder der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Derartige Umstände müssen gegenüber der SVS jedoch glaubhaft gemacht bzw. belegt werden.

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