Tätigkeitsfeld

ocre

Tätigkeitsfelder

Im Rahmen menschlicher Kommunikationsstörungen im verbalen und non-verbalen Bereich sowie bei Störungen der oralen Funktionen und/oder der Nahrungsaufnahme führt der_die Logopäd_in eigenverantwortlich unterschiedliche Tätigkeiten durch.

Prävention und Beratung

Mit Hilfe von konkreten Maßnahmen versucht die Prävention unerwünschte Ereignisse im Bereich der Logopädie zuvorzukommen bzw. zu verhüten. Gesundheitsfördernde Maßnahmen, Gesundheitsberatung- und erziehung, betriebliche Gesundheitsfördermaßnahmen u.v.m gehören hier ebenfalls mit einbezogen. 

Im Groben werden die drei Säulen der Prävention wie folgt dargestellt:

Primäre Prävention

Damit sind alle Aktivitäten gemeint, die das Ziel haben, das Auftreten einer Krankheit zu verringern, um hierdurch das Risiko von Neuerkrankungen zu vermindern bzw. zu verhindern. Auf den Bereich Logopädie bezogen bedeutet dies, die Öffentlichkeit (Eltern, Betroffene, Angehörige, Ärzt_innen, Personen anderer Gesundheitsfachberufe etc.) über Beeinträchtigungen, die logopädische Therapie indizieren, in jeglicher Form aufzuklären.

Sekundäre Prävention

Sie soll die Reduktion der Prävalenz (Häufigkeit) einer Krankheit durch entsprechende Aufklärungsarbeit zum Ziel haben, sowie eine Verkürzung der Krankheitsdauer erreichen.

Tertiäre Prävention

Aktivitäten im Bereich tertiärer Prävention zielen darauf ab, die Prävalenzrate zu vermindern, das Wiederauftreten von Erkrankungen zu verhindern oder die
Folgen chronischer Erkrankungen zu verringern. Dies beinhaltet die Diagnostik und Therapie der Beeinträchtigungen, die logopädische Therapie erfordern.

 

Untersuchung und Diagnose

Die Untersuchung ist ein kontinuierlicher Prozess und bedarf einer eingehenden Erfassung aller Funktionen, Symptome und sonstiger Aspekte der kommunikativen Fähigkeiten und deren Veränderungen. Der_die Logopäd_in berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse des_der Patient_in und dessen_deren soziales Umfeld.
Die logopädische Diagnose basiert auf spezifischen Untersuchungsverfahren sowie klinischen Beobachtungen und erfolgt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Daraus wird eine Hypothese über die Art und Dauer der Behandlung abgeleitet.

 

Therapie

Sie umfasst Maßnahmen zur Behandlung menschlicher Kommunikationsstörungen, zur Rehabilitation und bestmöglichen Reintegration in Alltag und Beruf, sowie zur Frühförderung und Beratung. Das therapeutische Vorgehen berücksichtigt methodische, soziale und zwischenmenschliche Aspekte. Die logopädische Therapie erfolgt eigenverantwortlich und selbstständig. Aufgrund von Untersuchung und Diagnose erstellt der_die Logopäd_in ein Therapieziel und einen Therapieplan. Der_die Logopäd_in wendet störungsspezifische Methoden patient_innen- und zielorientiert an. Sie berät und informiert die Patient_innen und/oder ihr soziales Umfeld. Weiters überprüft und dokumentiert der_die Logopäd_in den Therapieverlauf.

 

Wissenschaftliche Forschung und Lehre

Der_die Logopäd_in erweitert die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Aus-, Fort- und Weiterbildung des Berufes und Studium der Fachliteratur; beteiligt sich an der Weiterentwicklung ihres Berufes im Rahmen der Fort- und Weiterbildung, auf Kongressen (Tagungen), in Seminaren und durch Veröffentlichungen; übernimmt die Verantwortung für die Lehre und Supervision der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden und konzipiert Forschungsprojekte und/oder arbeitet bei solchen mit.  

Was behandelt ein_e Logopäd_in? 

Der_die Logopäd_in ist befähigt, Störungen

  • des Sprachverständnisses
  • der Sprache (gesprochen und geschrieben),
  • des Sprechens,
  • der Mundfunktionen,
  • des Schluckens, 
  • der Atmung,
  • der Stimme,
  • des Hörvermögens und
  • der Wahrnehmung

...die in allen Altersgruppen (vom Säugling bis zum alternden Menschen) auftreten können, zu untersuchen, zu diagnostizieren und zu behandeln.

Indikationenkatalog

Welche Indikation führt zu einer logopädischen Behandlung?

Der Indikationenkatalog von logopädieaustria, ergänzt durch ICD 10 und ICD 11 und ICF Codes, bildet das breite Spektrum der logopädischen Einsatzgebiete deutlich ab. Er wurde mit allen Sozialversicherungsträgern ausverhandelt und ist die Grundlage logopädischen Handelns.

Dateianhang Größe
Indikationenkatalog_5.Auflage_23042024 404.43 KB

Wo sind Logopäd_innen tätig?

 

Öffentliche Einrichtungen

In Krankenhäusern ist dafür eine Zuweisung von dem_der behandelnden Ärzt_in erforderlich, darüber hinaus wird zurzeit pro Behandlung die Ambulanzgebühr eingehoben. Kinder sind davon ausgenommen.

Logopädische Therapie wird in manchen Krankenanstalten auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (z.B. Abteilung für Neurologie, HNO, Kieferchirurgie, Pädiatrie) angeboten.

In Ambulatorien erfolgt die Abrechnung der Therapie nach den Richtlinien der jeweiligen Einrichtung nach Zuweisung des_der behandelnden Ärzt_in. In manchen Bundesländern ist es so, dass bei Inanspruchnahme einer Ambulatoriumsleistung im selben Quartal die Therapie bei einem_einer Wahl- oder Vertragslogopäd_in von der Krankenkasse nicht honoriert wird.

In einigen Rehabilitationseinrichtungen wird logopädische Therapie im Rahmen des Reha-Aufenthaltes durchgeführt und von der jeweiligen Trägerorganisation finanziert.

Pflegeheime bieten fallweise logopädische Therapie an. Die Abrechnung erfolgt nach den Modalitäten der jeweiligen Einrichtung.

Hilfsorganisationen stellen an manchen Standorten Therapie zur Verfügung. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der jeweiligen Organisation.

 

Freiberuflich tätige Logopäd_innen

Alle logopädisch - phoniatrisch - audiologischen Leistungen müssen

  • ärztlich bzw. zahnärztlich verordnet werden (bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse nach den entsprechenden Verordnungsmodalitäten)
  • von Chefärzt_innen der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt bewilligt werden (spätestens ab der 2. Therapiesitzung)
     

Vertragslogopäd_in

Vertragslogopäd_innen rechnen direkt mit der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt ab. Sie benötigen lediglich eine bewilligte ärztliche Verordnung, es entstehen keine Kosten.
Bei einigen Kostenträgern gibt es Selbstbehalte, die direkt von der Krankenkasse eingehoben werden.

Wahllogopäd_in  

Als Patient_in bezahlen Sie das Honorar direkt an den_die Logopäd_in. Nach Abschluss der Therapie müssen Sie der Sozialversicherungsanstalt die saldierte, detaillierte Originalrechnung zusammen mit der bewilligten ärztlichen Verordnung vorlegen. 
Die Krankenkasse refundiert Ihnen einen von der Krankenkasse festgelegten Rückerstattungssatz. Die Kassen refundieren dann, wenn der_die behandelnde Logopäd_in im Wahllogopäd_innenregister Ihrer Krankenkasse geführt wird.
Für nähere Tarife und Rückerstattungssätze wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungsanstalt oder Ihre_n Logopäd_in.

Privatlogopäd_in

Ist ein_e Therapeut_in kein_e Vertragslogopäd_in und auch nicht in das Wahllogopäd_innenregister der Krankenkassen eingetragen, müssen die Kosten für die Therapie zur Gänze privat bezahlt werden. Sie haben keinen Anspruch auf Refundierung.

Methodenfreiheit / Zusatzqualifikation

Logopäd_innen sind in der Wahl des Therapieansatzes und der Therapiemethode frei. Das bedeutet, dass sie eigenverantwortlich und patient_innenspezifisch die jeweils passenden Therapieinhalte erstellen. Zur Qualitätssicherung dieser und um auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft arbeiten zu können, werden regelmäßig Fortbildungen besucht.

Berufsausübung

Logopädische Tätigkeiten dürfen nur von Logopäd_innen erbracht werden. Diese sind aus Gründen der Patient_innensicherheit sowie der Qualitätssicherung gesetzlich geschützt. Eine logopädische Tätigkeit darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Logopäd_innen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung ausgeübt werden. Diese sind nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes hierzu berechtigt.
 

Bezeichnungsverstöße

Nur Logopäd_innen dürfen diesen Berufstitel führen, Verstöße dagegen sind strafbar.
Detailierte Informationen zu Verstößen gegen die Vorbehaltstätigkeit.
 

Gesetzesauszug Berufsausübung

§ 7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
 

Berufspflichten

§ 11. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patient_innen und Klient_innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.